Unsere Satzung
Satzung des Fördervereins der Ev.Luth. KiTa Lütjensee e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Ev.Luth. KiTa Lütjensee e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr. VR 103 AH eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 22952 Lütjensee, Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung des evangelischen Kindergartens Lütjensee.Soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Verein für die Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Kindergartens sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten ein. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieher/-innen, die Leitung des Kindergartens, die Eltern, der Elternbeirat, sowie die Träger des Kindergartens.
3. Die Mittel zur Zweckverwirklichung kommen insbesondere zustande durch
a) das Sammeln von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
b) und sonstige Zuwendungen und Einnahmen
§ 3 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres sowie juristische Person oder Personenvereinigung werden, die seine Ziele unterstützen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schlusseines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist oder das Mitglied unbekannt verzogen ist und sich kein Kontakt mehr herstellen lässt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen sofern die aktuelle Anschrift vorliegt.
5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitgliedersind von der Beitragspflicht befreit. Beiträge können durch Arbeitsleistungen gemindert werden. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende oder vertretene Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; die Entlastung des Vorstands.
b. Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und zwei Kassenprüfern, die keine sonstigen Ämter im Verein innehaben dürfen und die jeweils für zwei Jahresabschlussprüfungen gewählt werden
d. Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e. die Beschlussfassung über den Mitgliederausschluss nach groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen;
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis Ende Februar, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung
finden in der Außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
§ 8 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
§ 9 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme gestatten. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladung zu beiden
Mitgliederversammlungen kann gleichzeitig erfolgen.
5. Das Stimmrecht kann auch durch bevollmächtigte Mitglieder ausgeübt werden; hierbei kann ein Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen und muss die Mitgliederversammlung bezeichnen, für welche die Vollmacht gilt. Die Vollmacht muss dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung übergeben werden und verbleibt beim Vorstand.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn über die Auflösung des Vereins beschlossen wird, müssen mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend bzw. vertreten sein und es bedarf einer vier Fünftel Mehrheit. Über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung kann in der Mitgliederversammlung jedoch nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehen neue Satzungstext beigefügt sind. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden: Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wal an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig.
4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat insbesondere auch folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Erstellung eines Jahresberichts;
d) Aufstellen von Richtlinien zur Erfüllung des Vereinszwecks;
e) Beschlussfassung über Annahme und Streichung von Mitgliedern.
6. Bis zur Genehmigung des Haushaltsplans dürfen Ausgaben nur in der Höhe der Vorjahresansätze und nur zeitanteilig getätigt werden.
7. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandmitglied einberufen werden einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Erweiterter Vorstand
1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit aus der Mitte der Mitglieder bis zu sieben Personen in einen erweiterten Vorstand berufen. Der erweiterte Vorstand hat ausschließlich beratende Funktion in vereinsinternen Angelegenheiten.
2. Mitglieder des erweiterten Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren berufen, eine wiederholte Berufung ist zulässig.
§13 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliedschaft werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, email Adresse, Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitgliede intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Kirchengemeinde Lütjensee zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und für die Zwecke des evangelischen Kindergartens zu verwenden hat, zu. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallsberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.
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